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Art. 2 § 4 VWG

Fassungen
ab 01.10.1955 — BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4 heute01.10.1955 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1955BGBl. Nr. 185/1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 4,

Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (Paragraph 3, Absatz eins,) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten:

A. In der Sach- und Vermögensschaden-Versicherung:

  1. Litera a
    Wenn die versicherte unbewegliche Sache oder der Betrieb, in dessen Rahmen die Versicherung abgeschlossen worden ist, im Inland liegt, oder
  2. Litera b
    wenn der Versicherungsnehmer, in den Fällen des Paragraph 74, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherte, bei Vertragsabschluß und bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland gehabt hat.

B. In der Unfall- und Krankenversicherung:

Wenn die Voraussetzungen des Punktes A Litera b, vorliegen.

C. In der Lebensversicherung:

  1. Litera a
    Wenn eine Versicherung am 13. März 1938 im inländischen Versicherungsbestand geführt worden ist;
  2. Litera b
    wenn bei einem Versicherungsvertrage, der in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 7. Mai 1945 bei einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmung abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer, bei einem ausschließlich und unwiderruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrag dieser Dritte, seinen Wohnsitz (Sitz) sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch am 1. Jänner 1950 oder bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles im Inland hatte. Das vorstehende Erfordernis des Wohnsitzes im Inland bei Vertragsabschluß entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1945,, in der derzeit geltenden Fassung, besitzen.

Schlagworte

Sachversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068719

Alte Dokumentnummer

N5195535927L